Allgemeine Geschäftsbedingungen der ONE4ALL Secure Solutions KG 

B2B 

Stand 11.02.2025 

 

1. VERTRAGSVERHÄLTNIS: 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB”) beschreiben die Bedingungen, unter denen die ONE4ALL Secure Solutions KG (in weiterer Folge: „One4All“), Dienstleistungen an Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) erbringt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung zwischen ONE4ALL und dem Auftraggeber und haben ihre Gültigkeit, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbaren. 

1.2. Mit Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber die AGB an.  

 

2. LEISTUNGEN: 

2.1 Für die Ausführung Dienstleistungen ist allein die zwischen den Vertragspartnern schriftlich festgelegte Vertrag samt Leistungsbeschreibung maßgebend, die dem Auftrag zugrunde liegen.  

2.2. Die AGBs gelten für folgende Dienstleistungen: 

2.2.1. Sicherheitsberatung (insb Sicherheitsplanung, Erstellung von Sicherheitskonzepten) 

2.2.2. Objektschutz (insb Wachdienst, -führer, Hundeführer, Baustellenüberwachung, Parkanlagenüberwachung, Nachtportierdienst, Messestandbewachung,) 

2.2.3. Werkschutz (insb Ordnungsdienst, Verkehrsdienst, Fahrzeug-, Waren- und Personenkontrolle, Schutz vor Vandalismus und Betriebsspionage) 

2.2.4. Service- und Sicherheitsdienst (insb Empfangsdienst, Konferenzschutz, Ordnerdienst, Tagportierdienst, Doormen) 

2.2.5. Revierstreifendienst (z.B. Objektkontrollen, Sperr- und Schaltdienste, Funkfahrtendienst) 

2.2.6. Alarmempfangsstelle, Alarm- und Notrufzentrale sowie Alarmverfolgung 

2.2.7. Verkehrsdienst (insb Verkehrsüberwachung, Verkehrsregelungsdienst,Straßen- und Bahnsicherungsposten, vereidigte Straßenaufsicht) 

2.2.8. Sicherheitstransporte (insb Daten-, Geld- und Werttransport) 

2.2.9. Detektivleistungen (insb Begleitschutz, Personenschutz, Bodyguards) 

2.2.10. Sicherheitspersonalbereitstellung 

2.2.11. Sicherheitstechnik (z.B. Alarmanlagentechnik, Alarmanlagenerrichtung, Alarmübertragungstechnik, Fernwirksysteme, Videoüberwachungssysteme, Bildübertragung, Fahrzeugüberwachung, Fahrzeug- und Personenortung, Transportüberwachung) 

2.3. Das Personal der One4All trägt Dienstkleidung und ist dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern sowie Organen der Exekutive gegenüber ausweispflichtig (Dienstausweis). 

2.4. Das für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal darf vom Auftraggeber zu keinen anderen als den vereinbarungsgemäßen Leistungen verwendet werden. Die Haftung von One4All erstreckt sich jedenfalls nur auf den Auftragsumfang laut dem schriftlich festgelegten Vertrag samt Leistungsbeschreibung. 

2.5. Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstleistungen allein der schriftliche Vertrag samt Leistungsbeschreibung maßgebend. Die Leistungsbeschreibung hat die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstleistungen, die vorgenommen werden müssen, zu enthalten. Für einen bestimmten Erfolg der Dienstleistungen wird nicht gehaftet. Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbeschreibung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Diesbezügliche rein mündliche Anordnungen allein sind unzureichend.  

 

3. ANGEBOTE: 

3.1. Sämtliche Angebote von One4All sind stets freibleibend und unverbindlich (soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) und vorbehaltlich der Verfügbarkeit. Soweit bei Angeboten nichts anderes vermerkt ist, bleiben Änderungen vorbehalten. Abbildungen sind unverbindlich. 

3.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch One4All entweder in Textform bestätigt oder nach Auftragseingang innerhalb der für die Lieferung vorgesehenen Frist von One4All ausgeführt werden.  

3.3. Maßgebend für Umfang der von One4All zu erbringenden Leistungen ist neben den AGB sowie der jeweilige Vertragstext samt der darin beschriebenen Leistungsbeschreibung, andernfalls die in dem Angebot von ONE4ALL oder der Auftragsbestätigung von ONE4ALL enthaltene Leistungsbeschreibung. 

3.4. Von One4All ausgearbeitete Angebote, Sicherheitsprojekte und Unterlagen zur Erfüllung von Aufträgen sowie dazugehörige Zeichnungen, Pläne und Beschreibungen sind dessen geistiges Eigentum und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 

 

4. PREISE, PREISÄNDERUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: 

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, One4All für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag ein Dienstleistungsentgelt zu bezahlen. Die Höhe des vom Auftraggeber für die von One4All zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlenden Entgelts wird im Vertrag vereinbart. Alle von One4All genannten Entgelte verstehen sich im Zweifel zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro. 

4.2. Werden Leistungen durch Personal an Feiertagen bzw. am 24. oder 31.12. erbracht, für das ein entsprechender Stundensatz vereinbart wurde, ist ein (Feiertags)Zuschlag in Höhe von 100% des vereinbarten Stundensatzes zu entrichten.  

4.3. Das Entgelt für Dienstleistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, (monatlich) im Voraus zu zahlen. Im Verzugsfalle gelten Verzugszinsen von 12 % pA und der Ersatz aller One4All entstandenen Mahn- und Einbringungskosten als vereinbart. Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, binnen sieben Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem One4All über sie verfügen kann. Sollte der Verzug des Auftraggebers 14 Tage überschreiten, ist One4All berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. One4All ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. 

4.4. One4All ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen. 

4.5. Die mit dem Auftraggeber vereinbarten fixen monatlichen Entgelte sind wertgesichert. One4All ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt, während der Laufzeit dieses Vertrages mit einer Frist von dreißig Tagen nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung/Senkung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht. One4All ist weiters berechtigt, bei Erhöhung der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 5% die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. 

4.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen, die nicht rechtswirksam festgestellt oder von One4All anerkannt sind, aufzurechnen. Mehrere Auftraggeber haften für das Entgelt zur ungeteilten Hand. 

 

5. ERFÜLLUNG DURCH DRITTE: 

5.1. One4All ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung bzw zur Erfüllung des Vertrages heranzuziehen. 

 

6. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG: 

6.1. Der Vertrag beginnt, sofern nicht durch einmalige Erfüllung beendet, mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Vertragsdauer ist – sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt – unbefristet. 

6.2. Sofern nichts anderes geregelt ist, haben die Parteien das Recht den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Quartals ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. 

6.3. Eine Kündigung mit sofortiger Beendigung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten verletzt, der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen trotz schriftlicher Mahnung fällige Beträge nicht bezahlt, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, insbesondere bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, bzw. wenn ONE4ALL wesentliche Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt. 

6.4. ONE4ALL ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und ONE4ALL aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann. 

 

7. PFLICHTEN DES KUNDENS: 

7.1. Der Auftaggeber hat für die jeweilige Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Auftragserfüllung relevanten Angaben zu sorgen. Auf besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Gegenstände hat der Auftraggeber mittels schriftlicher Mitteilung aufmerksam zu machen und geeignete, verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse oder –räume zur Verfügung zu stellen.  

7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ständigen Kooperation mit One4All, um es One4All zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Unter anderem verpflichtet sich der Auftraggeber  

7.2.1. eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften,  

7.2.2. sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die One4All vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen und  

7.2.3. unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von One4All im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte,  zur Verfügung zu stellen.  

7.3. Die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig bei Auftragsbeginn sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Unbrauchbar gewordene Schlüssel sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 

7.4. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe gemäß § 9 Abs. 1 One4All dazu verpflichtet, jedem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit einen bezahlten Anwesenheitsbereitschaftsdienst in folgendem Ausmaß einzuräumen: 

7.4.1. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis 8 Stunden: 2 Stunden und 

7.4.2. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden: ein Drittel der tatsächlichen Arbeitszeit. 

7.5. Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten des jeweiligen Mitarbeiters aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen. 

 

8. LEISTUNGSSTÖRUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG: 

8.1. One4All verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. One4All schuldet ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg der Dienstleistung. Soweit im Vertrag nicht anderweitig vereinbart, agiert One4All nicht als Sicherheitsberater. One4All gibt keinerlei Zusicherungen, dass ihre Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. Eine Warnpflicht von One4All ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. 

8.2. One4All haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen bei Ausführung des Auftrages verursacht wurden, wenn und insoweit diese Schäden durch eine von One4All abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung, der die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der Haftpflicht-Versicherungen (AHVB) zugrunde liegen, gedeckt wird. 

8.3. Eine Haftung von ONE4ALL für Körper- oder Sachschäden wird ausgeschlossen, es sei denn es läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens One4All vor. Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden von One4All und seiner Erfüllungsgehilfen trägt der Auftraggeber. Gegenüber Verbrauchern haftet One4All gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.  

8.4. One4All hält während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung eine Haftpflichtversicherung für jene Haftung aufrecht, die One4All im Rahmen dieser Vereinbarung treffen kann. Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers wird One4All dem Auftraggeber binnen angemessener Frist eine Versicherungsbestätigung vorweisen. 

8.5. One4All haftet dem Auftraggeber für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihres Personals in Ausübung des Dienstes bei Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen sollten, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 pro Schadenfall, höchstens jedoch EUR 10.000.000,00. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und sämtliche Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles. Der Auftraggeber hält One4All bei Schadenersatzansprüchen Dritter, soweit diese den Höchstbetrag von EUR 1.000.000 überschreiten und schad- und klaglos. 

8.6. Als Einbruch- oder Diebstahlschäden gelten nur solche, die bei der Polizei angezeigt werden. Bei Sachschäden haftet One4All nicht für den Neuwert, sondern lediglich für den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. 

8.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, One4All als Mitversicherten in die bestehenden Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen aufzunehmen. Soweit zum Zeitpunkt des Schadensfalles Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen des Auftraggebers bestehen, die dasselbe Risiko decken, gehen diese der Haftung von One4All voraus. 

8.8. Übernimmt One4All im Rahmen des Auftrags andere branchenfremde Dienstleitungen, wie z.B. Bedienung und Betreuung von technischen Anlagen, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von One4All und seiner Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung dieser Dienstleitungen ebenfalls ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt One4All keinerlei Haftung. 

 

9. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE: 

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Haftschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von One4All vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche One4All unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf Werktagen (wobei Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadenfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles) gerichtlich geltend zu machen. 

9.2. One4All haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen sowie Datenverlust. One4All haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sach- und Personenschäden kausal begründen. One4All haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei einem etwaigen Mitverschulden am Schadensfall von Erfüllungsgehilfen der One4All. 

9.3. One4All haftet ferner nicht für das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Bargeld, Wertpapieren, Spar- und Einlagebüchern sowie für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Wertgegenständen, wie Schmuck, Edelsteinen, Kunstgegenständen, Sammlungen usw. und Gegenständen im Eigentum der Dienstnehmer des Auftraggebers, es sei denn, diese sind ausdrücklich vom Auftrag umfasst und werden nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäß verwahrt. 

9.4. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus dem Titel der Haftung sind daher ausgeschlossen.  

 

10. BEANSTANDUNGEN:

10.1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftraggeber unverzüglich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.  

 

11. KONKURRENZVERBOT/ÜBERNAHMEVERBOT: 

11.1. Dem Auftraggeber ist es untersagt, Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All während der Dauer des Dienstleistungsvertrages und/oder während eines Jahres nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages für Sicherheitszwecke (Sicherheitsdienstleistungen) als Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird es auch Dritten untersagen, während der zuvor bezeichneten Fristen ehemaliges Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All für Sicherheitsdienstleistungen beim Auftraggeber einzusetzen. Bei Verletzung dieser Schutzbestimmung ist der Auftraggeber in jedem Einzelfall verpflichtet, One4All eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen, zuletzt an One4All vom Auftraggeber entrichteten Monatsentgelts zu bezahlen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. 

11.2. Der Auftraggeber darf das von One4All gestellte oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal während der Auftragsdauer und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Sicherheitszwecke beschäftigen. Der Auftraggeber wird auch Dritten untersagen, während dieser Frist solche Personen für die Erbringung von Leistungen bei ihm zu beschäftigen. 

11.3. Im Falle des Verstoßes gegen diesen Vereinbarungspunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, den 10-fachen Betrag des zuletzt verrechneten Monatsentgelts als Konventionalstrafe an One4All zu bezahlen. 

 

12. HÖHERE GEWALT: 

12.1. In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, öffentlichem Terror, epidemischen Krankheiten und im Falle sonstiger unabwendbarer Ereignisse kann One4All die vertraglichen Verpflichtungen, soweit ihm deren Ausführung – auch aus organisatorischen Gründen – unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. 

12.2. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen keinen Schadenersatzanspruch gegenüber One4All geltend machen, ist jedoch nicht verpflichtet, für die Dauer einer gänzlichen Unterbrechung der Dienstleistung das vereinbarte Entgelt zu entrichten. 

 

13. VERTRAULICHKEIT: 

13.1. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig.  

13.2. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von One4All verwendeten Unterlagen stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden.  

13.3. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die:  

13.3.1. ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden;  

13.3.2. sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden;  

13.3.3. von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat;  

13.3.4. ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen;  

13.3.5. nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die  

13.3.6. infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden.

 

14. DATENSCHUTZ: 

14.1. Sollte One4All im Rahmen der Dienstleistungserbringung personenbezogene Daten verarbeiten, so geschieht dies als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO.  

14.2. Der Auftraggeber erteilt widerruflich seine Zustimmung, dass alle ihn betreffenden und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Daten automationsunterstützt verarbeitet und innerhalb des Unternehmens und/oder konzernverbundener Gesellscahften, an Kooperationspartner und Hilfe leistende Stellen weitergegeben werden. One4All sowie seine Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen verpflichten sich, betriebsfremden Personen weder über Daten noch über technische Einrichtungen des Auftraggebers Auskunft zu geben.  

14.3. One4All verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes. 

14.4. ne4All ist berechtigt, für zusätzliche Aufwände, welche etwa durch die Unterstützung des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anfragen im Zuge der Ausübung von Betroffenen-Rechten gemäß Art 15-22 DSGVO anfallen, ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.  

14.5. One4All nimmt Datenschutz sehr ernst und veröffentlicht die diesbezüglichen Bestimmungen unter https://www. https://o4all.at/dsgvo/. 

 

15. ABSAGEN, VERSCHIEBUNGEN: 

15.1. Mündlich sowie schriftlich vereinbarte Dienstleistungen sind bindend. Eine Stornierung dieser Dienstleistung seitens des Kunden kann bis zu einem Monat vor dem Termin kostenfrei storniert werden. Eine Stornierung bis zu 14 Tage vorher wird zu 50% der geplanten Auftragssumme in Rechnung gestellt, eine Stornierung nach diesem Zeitpunkt wird andernfalls in voller Höhe in Rechnung gestellt.  

15.2. Stornierungen sind schriftlich gegenüber ONE4ALL anzuzeigen. 

15.3. ONE4ALL verpflichtet sich, die Dienstleistungen pünktlich zu erbringen, ist die Dienstleistungen aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, pünktlich nicht möglich, wird ONE4ALL die Dienstleistung für den Zeitraum der Verspätung dennoch voll in Rechnung stellen. 

 

16. GEISTIGES EIGENTUM: 

16.1. Dem Auftraggeber stehen keinerlei Rechte zur Nutzung der Marken, Produktnamen und anderen Markennamen der One4All zu. Dem Auftraggeber stehen ferner keine Zugangs- oder Nutzungsrechte an den von One4All für die Erbringung der aus diesem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen verwendeten Backoffice-Produktionssystemen und Software zu.  

16.2. One4All bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentümer der Hardware, Ausrüstung sowie der zugehörigen Software und Dokumentationen, die zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen installiert bzw. vorgehalten werden. Allfällige daran bestehende Nutzungsrechte des Auftraggebers enden spätestens mit dem Ende der Vertragslaufzeit.  

16.3. Entwickelt One4All zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag eine Software, so verbleibt das geistige Eigentum an dieser Software bei One4All. Dem Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit eine Lizenz zur Nutzung der Software gewährt, die mit Ende der Vertragslaufzeit endet.  

16.4. Das geistige Eigentum an Liefergegenständen, Ausführungsunterlagen, Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen, die von One4All beigestellt oder entwickelt worden sind, bleibt bei One4All. Deren Verwendung – insbesondere durch Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung –, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von One4All zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Vertraulichkeit bezieht sich insbesondere auch auf im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangte Kenntnisse betreffend geistiges Eigentum von One4All.  

16.5. Für bestimmte Dienstleistungen kann One4All dem Kunden digitale Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz für den Zugang zu und die Nutzung von solchen digitalen Dienstleistungen zum ausschließlichen Zweck der Inanspruchnahme der Dienstleistungen und der digitalen Dienstleistungen während der Laufzeit des Vertrages. 

 

17. SONSTIGE BESTIMMUNGEN: 

17.1. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderung ist wechselseitig nur zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von der anderen Vertragspartei schriftlich anerkannt wurde.  

17.2. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sowie der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform. Nebenabreden, bestehen nicht. 

17.3. An ONE4ALL oder den Auftraggeber gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc bedürfen – sofern nichts anderes in diesen AGB geregelt ist – zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, wobei auch E-Mails an die im Vertrag definierte E-Mail-Adresse als schriftliche Erklärungen anerkannt werden. Das Risiko des E-Mail-Empfangs trägt der jeweilige Absender.  

17.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. 

17.5. Die von One4All installierten technischen Anlagen stehen und verbleiben – vorbehaltlich, dass diese nicht vom Auftraggeber gekauft wurden – auch nach Einbau im Eigentum von One4All und werden für die Dauer dieser Vereinbarung zur Ausführung der vereinbarten Leistung ausschließlich für den Auftraggeber eingesetzt. 

17.6. Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste steht, oder sein Unternehmen sich im Besitz (weder direkt noch indirekt) oder unter Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist. Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass er (ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden) weder direkt noch indirekt an Aktivitäten, die durch Sanktionen verboten sind, beteiligt ist.  

 

18. GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG 

18.1. Sollten sich aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Parteien bestrebt sein, diese gütlich beizulegen. 

18.2. Für Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des für 1010 Wien sachlich zuständigen Gerichts. 

18.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.