Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgegenstand
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil des zwischen One4All Ges.m.b.H. und dem Auftraggeber abgeschlossenen Auftragsschreiben (Offert). Die von One4All zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen (Leistungen), das hierfür vom Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie allfällige vertragliche Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Auftragsschreiben (Offert) konkretisiert. Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen des Auftrages und den gegenständlichen AGB Widersprüche bestehen, ist der Inhalt des Auftrages rechtlich verbindlich. One4All ist berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen. Wird die gesamte Leistung durch Dritte erbracht, so ist One4All verpflichtet, den Auftraggeber über die Leistungsdurchführung durch Dritte vorweg zu informieren.
Allgemeine Dienstausführung
Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der One4All erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes Sicherheitspersonal durchgeführt.
Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftraggeber unverzüglich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich verständigt und dieser nicht in kürzester Frist – längstens aber binnen einer Woche – für Abhilfe sorgt. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung.
Entgelt
Die Höhe des vom Auftraggeber für die von One4All zu erbringenden Leistungen zu zahlenden Entgelts wird im Dienstleistungsvertrag vereinbart. Gesetzliche Feiertage werden mit 100% Zuschlag berechnet. Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts ist One4All berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. vom aushaftenden Betrag zu begehren.
One4All ist berechtigt, das Entgelt um jeden Prozentsatz und zu jedem Zeitpunkt anzupassen, welche durch die unabhängige Schiedskommission beim BmfwA oder durch eine andere Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jeden Prozentsatz, welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindesthöhe im Bewachungsgewerbe entspricht. Bei Revieraufträgen ist One4All berechtigt, das Entgelt auf Grund gestiegener Sachkosten im Revierdienst zum selben Zeitpunkt zusätzlich im Ausmaß der gestiegenen Sachkosten anzuheben. Bei allen anderen Aufträgen ist One4All berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Objektbetreuung, Alarmcenter sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt um weitere 0,4% Punkte zu erhöhen. In Schaltjahren (29.02.) wird die Monatspauschale bzw. der Stundensatz im Monat Februar um 1/28 erhöht.
One4All ist weiters berechtigt, bei Erhöhung der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 5% die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ist One4All berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von acht Tagen das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufzulösen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftraggeber gegen die Entgeltforderung der One4All ist unzulässig.
Vom Kunden angeforderte Rundgangsauswertungen im Revierdienst sind kostenpflichtig.
Eigentumsvorbehalt
Von One4All gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von One4All. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.
Haftung
One4All haftet für Personen- und Sachschäden (Schäden), welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden.
One4All haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen sowie Datenverlust. One4All haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sach- und Personenschäden kausal begründen. One4All haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei einem etwaigen Mitverschulden am Schadensfall von Erfüllungsgehilfen der One4All.
Die Haftung der One4All ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) mit dem Höchstbetrag von EUR 1.000.000 beschränkt. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden und alle Personenschäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles. Die Haftung der One4All ist jedenfalls mit einer 2-fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung der One4All beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
Für Schadenersatzansprüche Dritter, soweit diese (für jeden einzelnen Schadensfall – Vorfall) den Höchstbetrag von EUR 1.000.000 überschreiten und soweit diese von dritter Seite unmittelbar bei One4All geltend gemacht werden, wird der Auftraggeber One4All schad- und klaglos halten.
Für Schadenersatzansprüche Dritter, welche von dritter Seite beim Auftraggeber geltend gemacht werden, haftet die One4All gegenüber dem Auftraggeber (für jeden einzelnen Schadensfall – Vorfall) lediglich bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000.000.
One4All haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt, nicht für Schäden durch Kriegshandlungen oder kriegsähnliche Handlungen in Friedens- oder Kriegszeiten, für Schäden durch Verwendung atomarer, chemischer oder biologischer Waffen, gleichgültig ob in Friedens- oder Kriegszeiten, für Schäden durch Demonstrationen, Aufruhr, Rebellion, Revolution, Bürgerkrieg, Streiks und Aussperrungen, widerrechtliche Machtergreifung und damit zusammenhängende Aktionen, weiters für Schäden durch Kernreaktion, radioaktive Strahlung oder radioaktive Verseuchung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Haftschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von One4All vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche One4All unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von fünf Werktagen (wobei Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadenfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles) gerichtlich geltend zu machen.
One4All hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. One4All ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen und der Auftraggeber ist schriftlich zu informieren.
Leistungsstörungen
One4All ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren), wenn die Erbringung der Leistung wegen Streiks, wegen Demonstrationen, wegen behördlich angeordneter Fahr- und/oder Betretungsverbote, wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von One4All nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien, etc.) nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist. Der Auftraggeber kann für die Dauer des Bestehens der Leistungsstörung eine Minderung des vereinbarten Entgelts begehren.
Dauer des Vertrages
Die Vertragsdauer ist im Auftragsschreiben (Offert) vereinbart. Bei unbestimmter Vertragsdauer erfolgt die Kündigung des Vertrages durch die Vertragsparteien mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum letzten Tag jeweils zum Quartalsende. Bei Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats kündigen. Bei bloßer Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen. Eine sofortige Auflösung des Auftrages ist nur aus wichtigen Gründen möglich (z.B. Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages etc.). Die Auflösungserklärung muss mit eingeschriebenem Brief abgegeben werden.
One4All ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn der Auftraggeber überschuldet und/oder zahlungsunfähig wird oder wenn gegen den Auftraggeber das Konkursverfahren eröffnet wird oder mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird.
Gewerbliche Schutzbestimmungen
Dem Auftraggeber ist es untersagt, Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All während der Dauer des Dienstleistungsvertrages und/oder während eines Jahres nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages für Sicherheitszwecke (Sicherheitsdienstleistungen) als Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird es auch Dritten untersagen, während der zuvor bezeichneten Fristen ehemaliges Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All für Sicherheitsdienstleistungen beim Auftraggeber einzusetzen. Bei Verletzung dieser Schutzbestimmung ist der Auftraggeber in jedem Einzelfall verpflichtet, One4All eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen, zuletzt an One4All vom Auftraggeber entrichteten Monatsentgelts zu bezahlen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Konsumentenschutz
Für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz.
Datenschutz
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Vertrages von One4All automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung Exekutive, etc.) weitergegeben werden. One4All verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.
Vertraulichkeit
Der Auftraggeber und One4All sind darüber einig, dass die gegenständliche Vertragsbeziehung im Hinblick auf die gegenseitigen Sicherheitsinteressen vertraulich ist. Der Auftraggeber und One4All werden daher ihre Erfüllungsgehilfen auf das Gebot der Vertraulichkeit hinweisen und gegebenenfalls zu dessen Einhaltung schriftlich verpflichten.
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sowie der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform. Nebenabreden, mit Ausnahme einer allfälligen besonderen Dienstanweisung, bestehen nicht.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht, soweit es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Stand: Jul.2024