Allgemeine Geschäftsbedingungen der ONE4ALL Secure Solutions Plus GmbH

Stand 01.01.2026

 

 

 

  1. Allgemeine Dienstausführung
    • Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß 34a Gewerbeordnung (GewO) ein reglementiertes Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Veranstaltungsschutz, Ordnerdienste oder Sonderdienst aus.
    • Der Schutz von Veranstaltungen erfolgt in entsprechender Kleidung (KEINE UNIFORM) aus und besteht aus mindestens 2 Personen. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt
  2. Die AGBs gelten für folgende Dienstleistungen:
    • Sicherheitsberatung (insb. Sicherheitsplanung, Erstellung von Sicherheitskonzepten)
    • Objektschutz (insb. Wachdienst, -führer, Hundeführer, Baustellenüberwachung, Parkanlagenüberwachung, Nachtportierdienst, Messestandbewachung,)
    • Werkschutz (insb. Ordnungsdienst, Verkehrsdienst, Fahrzeug-, Waren- und Personenkontrolle, Schutz vor Vandalismus und Betriebsspionage)
    • Service- und Sicherheitsdienst (insb. Empfangsdienst, Konferenzschutz, Ordnerdienst, Tagportierdienst, Doorman)
    • Revierstreifendienst (z.B. Objektkontrollen, Sperr- und Schaltdienste, Funkfahrtendienst)
    • Alarmempfangsstelle, Alarm- und Notrufzentrale sowie Alarmverfolgung
    • Verkehrsdienst (insb. Verkehrsüberwachung, Verkehrsregelungsdienst- Straßenvereidigte Straßenaufsicht)
    • Sicherheitstransporte (insb. Daten-, Geld- und Werttransport)
    • Sicherheitspersonalbereitstellung
    • Sicherheitstechnik (z.B. Alarmanlagentechnik, Alarmanlagenerrichtung, Alarmübertragungstechnik, Fernwirksysteme, Videoüberwachungssysteme, Bildübertragung, Fahrzeugüberwachung, Fahrzeug- und Personenortung, Transportüberwachung)
    • Zu den Sonderdiensten gehören B. Personenkontrolle, Personenbegleit- und Schutzdienste, Sicherungsposten sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
    • Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen  bedien   Die   Auswahl   des   beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei dem beauftragten Sicherheitsunter- nehmen. Das Unternehmen behält sich vor Aufträge an dritte weiterzugeben.
    • Das  Unternehmen   ist   zur   Erfüllung   aller   gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich
  3. Akzeptanz der AGB´s

Mit Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber die AGB´s an.

  1. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie

/ er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen    Dienstverrichtungen, die    vorgenommen    werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

  1. Vertragsverhältnis
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB”) beschreiben die Bedingungen, unter denen die ONE4ALL Secure Solutions Plus GmbH (in weiterer Folge: „One4All“), Dienstleistungen an Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) erbringt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung zwischen ONE4ALL und dem Auftraggeber und haben ihre Gültigkeit, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen
    • Für die Ausführung Dienstleistungen ist allein die zwischen den Vertragspartnern schriftlich festgelegte Vertrag samt Leistungsbeschreibung maßgebend, die dem Auftrag zugrunde liegen.
    • Das Personal der One4All trägt Dienstkleidung und ist dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern sowie Organen der Exekutive gegenüber ausweispflichtig (Dienstausweis).
    • Das für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal darf vom Auftraggeber zu keinen anderen als den vereinbarungsgemäßen Leistungen verwendet werden. Die Haftung von One4All erstreckt sich jedenfalls nur auf den Auftragsumfang laut dem schriftlich festgelegten Vertrag samt Leistungsbeschreibung.
    • Im Einzelfall ist für die Ausführung der Dienstleistung allein der schriftliche Vertrag samt Leistungsbeschreibung maßgebend. Die Leistungsbeschreibung hat die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstleistungen, die vorgenommen werden müssen, zu enthalten. Für einen bestimmten Erfolg der Dienstleistungen wird nicht gehaftet. Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbeschreibung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Diesbezügliche rein mündliche Anordnungen allein sind unzureichend.
  3. Angebote
    • Sämtliche Angebote von One4All sind stets freibleibend und unverbindlich (soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) und vorbehaltlich der Verfügbarkeit. Soweit bei Angeboten nichts anderes vermerkt ist, bleiben Änderungen vorbehalten. Abbildungen sind unverbindlich.
    • Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch One4All entweder in Textform bestätigt oder nach Auftragseingang innerhalb der für die Lieferung vorgesehenen Frist von One4All ausgeführt werden.
    • Maßgebend für Umfang der von One4All zu erbringenden Leistungen ist neben den AGB sowie der jeweilige Vertragstext samt der darin beschriebenen Leistungsbeschreibung, andernfalls die in dem Angebot von ONE4ALL oder der Auftragsbestätigung von ONE4ALL enthaltene Leistungsbeschreibung.
    • Von One4All ausgearbeitete Angebote, Sicherheitsprojekte und Unterlagen zur Erfüllung von Aufträgen sowie dazugehörige Zeichnungen, Pläne und Beschreibungen sind dessen geistiges Eigentum und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Preise, Preisänderungen
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, One4All für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag ein Dienstleistungsentgelt zu bezahlen. Die Höhe des vom Auftraggeber, für die von One4All zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlenden Entgelts wird im Vertrag vereinbart. Alle von One4All genannten Entgelte verstehen sich ausschließlich Netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro.
    • Feiertagszuschlag:

Werden Leistungen durch Personal an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12 oder 31.12. erbracht, für das ein entsprechender Stundensatz vereinbart wurde, ist ein Kollektivvertragliche Zuschlag in Höhe von 100% des vereinbarten Stundensatzes zu entrichten.

  • Das Entgelt für Dienstleistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, (monatlich) im Voraus zu zahlen. Im Verzugsfalle gelten Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von p.a und der Ersatz aller One4All entstandenen Mahn- und Einbringungskosten als vereinbart. Die Grundlage hierfür bildet § 456 UGB (Unternehmensgesetzbuch).
  • Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem One4All über sie verfügen kann. Sollte der Verzug des Auftraggebers 14 Tage überschreiten, ist One4All berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen.
  • One4All ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
  • One4All ist jederzeit berechtigt, Anzahlungen zur verrechnen. Sollte die Anzahlung nicht fristgerecht einlangen ist die One4All berechtigt die Leistung nicht zu erbringen.
  • Die mit dem Auftraggeber vereinbarten fixen monatlichen Entgelte sind auf einen Zeitraum gemäß Vertrag abgeschlossen. Nach dieser Laufzeit gilt die Wertsicherung als vereinbart. Neuerliche Angebote sind nicht erforderlich. Preisanpassungen erfolgen um jenen Prozentsatz, der zu diesem Zeitpunkt durch die Unabhängige Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird, zumindest aber um jenen Prozentsatz, welcher der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe entspricht.
  • Als Zahlungsziel werden, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart, ist 7 Tage ab Rechnungslegung vereinbart. One4All ist berechtigt, ein Factoring Unternehmen mit dem Inkasso zu beauftragen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen, die nicht rechtswirksam festgestellt oder von One4All anerkannt sind, aufzurechnen. Mehrere Auftraggeber haften für das Entgelt zur ungeteilten Hand.
  1. Erfüllung durch Dritte

One4All ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung bzw. zur Erfüllung des Vertrages heranzuziehen.

  1. Preisänderung
    • Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation ha Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
    • Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.
  2. Vertragsdauer, Kündigung
    • Der Vertrag beginnt, sofern nicht durch einmalige Erfüllung beendet, mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Vertragsdauer ist – sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt – unbefristet.
    • Sofern nichts anderes geregelt ist, haben die Parteien das Recht den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Quartals ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen.
    • Eine Kündigung mit sofortiger Beendigung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten verletzt, der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen trotz schriftlicher Mahnung fällige Beträge nicht bezahlt, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, insbesondere bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, bzw. wenn ONE4ALL wesentliche Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt.
    • ONE4ALL ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und ONE4ALL aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
  3. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

  1. Pflichten des Kunden
    • Der Auftraggeber hat für die jeweilige Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Auftragserfüllung relevanten Angaben zu sorgen. Auf besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Gegenstände hat der Auftraggeber mittels schriftlicher Mitteilung aufmerksam zu machen und geeignete, verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse- Räume zur Verfügung zu stellen.
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ständigen Kooperation mit One4All, um es One4All zu ermöglichen, die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Unter anderem verpflichtet sich der Auftraggeber
      • eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften,

 

  • sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die One4All benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen und
  • unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von One4All im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte,

zur Verfügung zu stellen.

  • Die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig bei Auftragsbeginn sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Unbrauchbar gewordene Schlüssel sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
  • Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe Anwendung findet.
  • dazu verpflichtet, jedem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit einen bezahlten Anwesenheitsbereitschaftsdienst in folgendem Ausmaß einzuräumen
    • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis 8 Stunden: 2 Stunden und
    • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden: ein Drittel der tatsächlichen Arbeitszeit.
  • Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass o.a. Pausenzeiten gem. dzt. Gültigem Kollektivvertrag bezahlte Pausen sind und diese von der One4All in Rechnung gestellt werden.
  • Ein Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten des jeweiligen Mitarbeiters aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen.
  1. Leistungsstörungen, Gewährleistung, Haftung
    • One4All verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. One4All schuldet ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg der Dienstleistung. Soweit im Vertrag nicht anderweitig vereinbart, agiert One4All nicht als Sicherheitsberater. One4All gibt keinerlei Zusicherungen, dass ihre Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. Eine Warnpflicht von One4All ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
    • One4All haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen bei Ausführung des Auftrages durch grobe Fahlkässigkeit verursacht wurden, wenn und insoweit diese Schäden durch eine von One4All abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung, der die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der Haftpflicht-Versicherungen (AHVB) zugrunde liegen, gedeckt sind.
    • Eine Haftung von ONE4ALL für Körper- oder Sachschäden wird ausgeschlossen, es sei denn es läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens One4All vor. Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden von One4All und seiner Erfüllungsgehilfen trägt der Anspruchssteller. Gegenüber Verbrauchern haftet One4All gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
    • One4All haftet dem Auftraggeber für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihres Personals in Ausübung des Dienstes bei Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen sollten, bis zu einem Höchstbetrag einer allfälligen Haftpflichtversicherung.
    • Als Einbruch- oder Diebstahlschäden gelten nur solche, die unmittelbar nach Bekanntwerden bei der Polizei angezeigt werden. Bei Sachschäden haftet One4All nicht für den Neuwert, sondern lediglich für den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
    • Übernimmt One4All im Rahmen des Auftrags andere branchenfremde Dienstleitungen, wie z.B. Bedienung und Betreuung von technischen Anlagen, ist die Haftung von One4All und seiner Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung dieser Dienstleitungen ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt One4All keinerlei Haftung.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Haftungsschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von One4All zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche One4All unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von drei Kalendertagen (wobei Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden) nach Eintritt des Schadenfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles) gerichtlich geltend zu machen.
    • One4All haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen sowie Datenverlust. One4All haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, weder bei leichter noch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sach- und Personenschäden kausal begründen. One4All haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei einem etwaigen Mitverschulden am Schadensfall von Erfüllungsgehilfen der One4All.
    • One4All haftet ferner nicht für das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Bargeld, Wertpapieren, Spar- und Einlagebüchern sowie für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Wertgegenständen, wie Schmuck, Edelsteinen, Kunstgegenständen, Sammlungen usw. und Gegenständen im Eigentum der Dienstnehmer des Auftraggebers, es sei denn, diese sind ausdrücklich vom Auftrag umfasst und werden nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäß verwahrt.
    • Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch eine allfällige Versicherung. Rechnungsabzüge / Gegenrechnungen aus dem Titel der Haftung sind daher ausgeschlossen.
    • Schadenersatzansprüche können jedenfalls nur in einem Kausalen Zusammenhang mit einem erteilten Auftrag geltend gemacht werden.
  2. Geltendmachung von Ansprüchen
    • Schadensersatzansprüche müssen unmittelbar nach Dienstende innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen schriftlich eingeschrieben geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
    • Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich  Gelegenheit    zu    geben,    alle    erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
  3. Beanstandungen
    • Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.
    • Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
    • De Auftraggeber nicht berechtigt ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer einseitig eine Ersatzmaßnahme vorzunehmen. Sollte sich der Auftraggeber über diese Vereinbarung hinwegsetzen hat er keinen Anspruch auf weiter Verrechnung seiner erstandenen Kosten. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er aus diesem Titel keine Schadensersatzforderungen geltend machen kann.
  4. Konkurenzverbot / Abwerbungsverbot
    • Dem Auftraggeber ist es untersagt, Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All während der Dauer des Dienstleistungsvertrages und/oder während eines Jahres nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages für Sicherheitszwecke (Sicherheitsdienstleistungen) als Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird es auch Dritten untersagen, während der zuvor bezeichneten Fristen ehemaliges Personal (Erfüllungsgehilfen) der One4All für Sicherheitsdienstleistungen beim Auftraggeber einzusetzen. Bei Verletzung dieser Schutzbestimmung ist der Auftraggeber in jedem Einzelfall verpflichtet, One4All eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen, zuletzt an One4All vom Auftraggeber entrichteten Entgelts auf Basis Schadenersatz zu bezahlen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
    • Der Auftraggeber darf das von One4All gestellte oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal während der Auftragsdauer und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Sicherheitszwecke beschäftigen. Der Auftraggeber wird auch Dritten untersagen, während dieser Frist solche Personen für die Erbringung von Leistungen bei ihm zu beschäftigen.
    • Im Falle des Verstoßes gegen diesen Vereinbarungspunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, den 10-fachen Betrag des zuletzt verrechneten Entgelts als Konventionalstrafe an One4All auf Basis eines Schadenersatzes zu bezahlen.
  5. Höhere Gewalt
    • In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, öffentlichem Terror, epidemischen Krankheiten und im Falle sonstiger unabwendbarer Ereignisse kann One4All die vertraglichen Verpflichtungen, soweit ihm deren Ausführung – auch aus organisatorischen Gründen – unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
    • Der Auftraggeber kann in diesen Fällen keinen Schadenersatzanspruch gegenüber One4All geltend machen, ist jedoch nicht verpflichtet, für die Dauer einer gänzlichen Unterbrechung der Dienstleistung das vereinbarte Entgelt zu entrichten.
  6. Vertraulichkeit
    • Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig.
    • Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von One4All verwendeten Unterlagen stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden.
    • Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die:
      • ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden;
      • sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden;
      • von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat;
      • ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen;
      • nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die
      • infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden.
  1. Datenschutz
    • Sollte One4All im Rahmen der Dienstleistungserbringung personenbezogene Daten verarbeiten, so geschieht dies als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO.
    • Der Auftraggeber erteilt widerruflich seine Zustimmung, dass alle ihn betreffenden und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Daten automationsunterstützt verarbeitet und innerhalb des Unternehmens und/oder konzernverbundener Gesellschaften, an Kooperationspartner und Hilfe leistende Stellen weitergegeben werden. One4All sowie seine Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen verpflichten sich, betriebsfremden Personen weder über Daten noch über technische Einrichtungen des Auftraggebers Auskunft zu geben.
    • One4All verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.
    • One4All ist berechtigt, für zusätzliche Aufwände, welche etwa durch die Unterstützung des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anfragen im Zuge der Ausübung von Betroffenen-Rechten gemäß Art 15-22 DSGVO anfallen, ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
    • One4All nimmt Datenschutz sehr ernst und veröffentlicht die diesbezüglichen Bestimmungen unter https://www. https://o4all.at/dsgvo/.
  2. Absagen, Verschiebungen, Storno
    • Mündlich sowie schriftlich vereinbarte Dienstleistungen sind bindend. Eine Stornierung dieser Dienstleistung seitens des Kunden kann bis zu einem Monat vor dem Termin kostenfrei storniert werden. Eine Stornierung bis zu 14 Tage vorher wird zu 50% der geplanten Auftragssumme in Rechnung gestellt, eine Stornierung nach diesem Zeitpunkt wird andernfalls in voller Höhe in Rechnung gestellt.
    • Stornierungen sind schriftlich gegenüber ONE4ALL anzuzeigen.
  3. Branchenübliche Fristen
    • Geldwäschebestimmungen (Aufbewahrung der verlangten Dokumente oder der Referenzangaben sowie alle Belege und Aufzeichnungen betreffend Geschäftsbeziehungen und Transaktionen) nach 365y GewO: 5 Jahre
    • Geldwäschebestimmungen (Identifizierungsunterlagen sowie Belege und Aufzeichnungen von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen) nach 51 BiBuG: mindestens 5 Jahre
    • Geldwäschebestimmungen (Kopien erhaltener Dokumente und Informationen, Transaktionsbelege und –Aufzeichnungen) nach 21 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) mindestens 5 Jahre
    • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 22 WAG 2007: 5 Jahre (tritt mit 2.1.2018 außer Kraft)
    • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 66 WAG 2007: 5 Jahre (tritt mit 2.1.2018 außer Kraft)
    • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach 33 WAG 2018: mind. 5 Jahre bis max. 7 Jahre in besonderen Umständen nach einer Verordnung durch die FMA (in Geltung ab 2.1.2018)
    • Korrespondenz und Geschäftsbücher von Auskunftsdateien nach 152 GewO: 7 Jahre
    • Aufbewahrung von Fahrtenbüchern, Lenkzeiten, u. dgl. nach den § 17 Abs 5, 17b AZG: 24 Monate
    • Aufbewahrung der Schaublätter der Fahrtschreiber bzw. der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten nach 103 Abs. 4 KFG: 2 Jahre
    • Arbeitszeitaufzeichnungen 5 Jahre
  4. Geistiges Eigentum
    • Dem Auftraggeber stehen keinerlei Rechte zur Nutzung der Marken, Produktnamen und anderen Markennamen der One4All zu. Dem Auftraggeber stehen ferner keine Zugangs- oder Nutzungsrechte an den von One4All für die Erbringung der aus diesem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen verwendeten Backoffice-Produktionssystemen und Software zu.
    • One4All bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentümer der Hardware, Ausrüstung sowie der zugehörigen Software und Dokumentationen, die zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen installiert bzw. vorgehalten werden. Allfällige daran bestehende Nutzungsrechte des Auftraggebers enden spätestens mit dem Ende der Vertragslaufzeit.
    • Entwickelt One4All zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag eine Software, so verbleibt das geistige Eigentum an dieser Software bei One4All. Dem Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit eine Lizenz zur Nutzung der Software gewährt, die mit Ende der Vertragslaufzeit endet.
    • Das geistige Eigentum an Liefergegenständen, Ausführungsunterlagen, Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen, die von One4All beigestellt oder entwickelt worden sind, bleibt bei One4All. Deren Verwendung – insbesondere durch Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung –, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von One4All zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Vertraulichkeit bezieht sich insbesondere auch auf im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangte Kenntnisse betreffend geistiges Eigentum von One4All.
    • Für bestimmte Dienstleistungen kann One4All dem Kunden digitale Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz für den Zugang zu und die Nutzung von solchen digitalen Dienstleistungen zum ausschließlichen Zweck der Inanspruchnahme der Dienstleistungen und der digitalen Dienstleistungen während der Laufzeit des Vertrages.
  5. Sonstige Bestimmungen
    • Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderung ist wechselseitig nur zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von der anderen Vertragspartei schriftlich anerkannt wurde.
    • Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sowie der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Abgehen der Schriftform. Nebenabreden, bestehen nicht.
    • An ONE4ALL oder den Auftraggeber gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc bedürfen – sofern nichts anderes in diesen AGB geregelt ist – zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, wobei auch E-Mails an die im Vertrag definierte E-Mail-Adresse als schriftliche Erklärungen anerkannt werden. Das Risiko des E-Mail-Empfangs trägt der jeweilige Absender.
    • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
    • Die von One4All installierten technischen Anlagen stehen und verbleiben – vorbehaltlich, dass diese nicht vom Auftraggeber gekauft wurden – auch nach Einbau im Eigentum von One4All und werden für die Dauer dieser Vereinbarung zur Ausführung der vereinbarten Leistung ausschließlich für den Auftraggeber eingesetzt.
    • Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste steht, oder sein Unternehmen sich im Besitz (weder direkt noch indirekt) oder unter Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist. Der Auftraggeber bestätigt und garantiert, dass er (ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden) weder direkt noch indirekt an Aktivitäten, die durch Sanktionen verboten sind, beteiligt ist.
  6. GELTENDES RECHT UND STREITBEILEGUNG
    • Sollten sich aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Parteien bestrebt sein, diese gütlich beizulegen.
    • Für Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der One4All.
    • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
  7. Personenbezogene Bezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.